Häufige Fragen

Frage: Warum hat Jeunesse kein Impressum auf der Website?

Antwort: Eine Impressumspflicht wäre in den USA verfassungswidrig: Der Erste Verfassungszusatz verbietet es dem Staat auf allen Ebenen, derartige Bedingungen für die freie Meinungsäußerung zu stellen. Für das Internet gilt dabei nach dem Urteil Reno vs. ACLU des Obersten Gerichts von 1997 der „volle Schutz“ des First Amendment.


Richtlinien & Verfahren

 

ABSCHNITT 1 - EINFÜHRUNG

Im Folgenden wird Jeunesse® GLOBAL als „Jeunesse®” bezeichnet werden und die unabhängigen Vertriebspartner von Jeunesse® als „Vertriebspartner”.

Diese Richtlinien und Verfahren regeln die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Vertriebspartnern und Jeunesse®. Zusammen mit der Anmeldung und Vereinbarung für Vertriebspartner von Jeunesse® (die „Vertriebspartnervereinbarung”) und dem Vergütungsplan bilden diese Richtlinien und Verfahren (im Folgenden gemeinsam als die „Vereinbarung“ bezeichnet) die vollständige und verbindliche Vereinbarung und Übereinkunft zwischen den Vertriebspartnern von Jeunesse® und Jeunesse® selbst, und zwar in der jetzigen Form und inklusive möglicher späterer Änderungen. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen eines dieser Dokumente kann zur Kündigung der Vertriebspartnervereinbarung führen.

Sollte ein Teil der Vereinbarung oder ein von Jeunesse® veröffentlichtes Dokument in einem Gerichtsstand für ungültig erklärt werden, so hat dies auf die Wirksamkeit der übrigen Regeln, Anwendungen oder Dokumente keinen Einfluss.

 

1.1 Verhaltenskodex für Vertriebspartner.

• Ich werde in meiner Funktion als Vertriebspartner von Jeunesse® ehrlich und fair sein.

• Ich werde mein Geschäft auf eine Weise führen, die meinen Ruf ebenso fördert wie den durch Jeunesse® etablierten guten Ruf.

• Ich werde mich gegenüber jeder Person, die ich im Rahmen meiner selbstständigen Tätigkeit für Jeunesse® kontaktiere, höflich und respektvoll verhalten.

• Als Sponsor werde ich meiner Verantwortung als Führungskraft gegenüber den Vertriebspartnern in meiner Organisation nachkommen, welche u. a. Schulungen, Hilfestellungen und Kommunikation umfasst.

• Ich werde keine falschen Angaben zu den Produkten oder dem Vergütungsplan von Jeunesse® machen.

• Ich werde andere Vertriebspartner von Jeunesse® weder direkt noch indirekt in ein anderes Netzwerk-Marketing-Programm sponsern oder dies auch nur versuchen. Ich werde keine betrügerischen oder illegalen Handlungen begehen.

• Ich werde daran denken, dass selbst meine persönliche Erfahrung und der durch Produkte, Dienste und Programme von Jeunesse® erfahrene Nutzen als unbefugte „Ausweitung der Produktkennzeichnungen“ ausgelegt werden kann.

• Ich verstehe und akzeptiere, dass ich alleine für sämtliche finanzielle und/oder rechtliche Verpflichtungen verantwortlich bin, die ich in meiner Tätigkeit als Vertriebspartner übernehme und alle Schulden und Pflichten gemäß den Regelungen für Vertriebspartner ablösen werde.

 

1.2 Statusfeststellung selbstständiger Vertragsnehmer.

Ein Vertriebspartner gilt weder für Bundes- noch für Staatssteuerzwecke als Angestellter. Alle Vertriebspartner sind unabhängige Vertragsnehmer, die ihrem eigenen, separaten Geschäft nachgehen. Vertriebspartner werden nicht als Käufer eines Franchise-Unternehmens angesehen. Die Vereinbarung zwischen Jeunesse® und seinen Vertriebspartnern schafft auch keine Arbeitgeber/Arbeitnehmer-

Beziehung, eine Agentur, eine Personalgesellschaft oder ein Joint Venture. Vertriebspartnern ist es strikt untersagt, zu behaupten oder anzudeuten, egal ob mündlich oder schriftlich, dass ihr Verhältnis ein anderes ist als oben näher dargelegt. Jeder Vertriebspartner hält Jeunesse® schadlos von jeglichen Ansprüchen und Schadenersatz- oder Haftungsansprüchen, die aus seinen/ihren Geschäftspraktiken entstehen. Vertriebspartner sind nicht befugt, Jeunesse® an eine Verpflichtung zu binden. Jeder Vertriebspartner wird dazu angehalten, seine/ihre eigenen Arbeitszeiten, Verkaufstaktiken und Werbemaßnahmen festzulegen, so lange er/sie sich dabei an die Bedingungen in der Vereinbarung hält.

 

1.3 Geschäftsgebaren.

Jeder Vertriebspartner wird sein/ihr Geschäft auf professionelle und ethisch korrekte Art und Weise führen und somit den eigenen und den guten Ruf von Jeunesse® fördern. Vertriebspartner werden Verhaltensweisen unterlassen, die ein schlechtes Licht auf Jeunesse® oder einen anderen Vertriebspartner werfen könnten. Vertriebspartner werden sich gegenüber jeder Person, die sie kontaktieren, höflich und respektvoll verhalten. Dies bezieht sich auch auf Mitarbeiter und leitende Angestellte der Unternehmenszentrale von Jeunesse®. Bei seinen/ihren Geschäften werden die Produkte und Professionalität von Jeunesse® und anderen Vertriebspartnern respektiert. Vertriebspartner werden im Zusammenhang mit dem Marketing von Jeunesse®-Produkten unter keinen Umständen den Namen oder Ruf von Jeunesse® verunglimpfen oder verletzen. Vertrauliche oder urheberrechtlich geschützte Informationen oder Betriebsgeheimnisse (inkl. die Namen und Adressen von Vertriebspartnern) von Jeunesse® werden nicht zweckentfremdet und vom Vertriebspartner oder anderen genutzt.

 

1.4 Kein Kauf nötig.

Kein Vertriebspartner von Jeunesse® ist dazu verpflichtet, Produkte zu kaufen.

 

1.5 Geheimhaltungsvereinbarung.

Vertriebspartner können von Jeunesse® Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten. Ohne Einschränkung des Vorhergehenden umfassen vertrauliche Informationen insbesondere Informationen aus jeglicher Genealogie oder einem Downline-Bericht, der einem Vertriebspartner zur Verfügung gestellt wird, oder zu dem er/sie Zugang hat, Kundenlisten, Herstellerangaben, Provisions- oder Umsatzberichte, Produktrezepturen und jegliche andere Information von Jeunesse® mit Blick auf die Finanzen oder das Geschäft. All diese Informationen (egal ob in elektronischer, mündlicher oder schriftlicher Form) sind Eigentum von Jeunesse® und urheberrechtlich geschützt. Sie werden dem Vertriebspartner streng vertraulich übertragen oder verfügbar gemacht. Jeder Vertriebspartner akzeptiert, dass er/sie solche vertraulichen und urheberrechtlich geschützten Informationen keiner dritten Partei direkt oder indirekt preisgeben oder die Informationen nutzen wird, um mit Jeunesse® zu konkurrieren oder zu irgendeinem anderen Zweck, der nicht ausdrücklich in der Vereinbarung vorgesehen ist. Diese Informationen dürfen nur für die Werbung für das Jeunesse®-Programm und im Einklang mit der Vereinbarung genutzt werden. Der Vertriebspartner und Jeunesse® stimmen zu, dass ohne diese Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung Jeunesse® die Informationen nicht zur Verfügung stellen oder dem Vertriebspartner Zugang gewähren würde. Diese Vorkehrung behält auch nach Beendigung oder Ablauf der Vertriebspartnervereinbarung ihre Gültigkeit.

 

ABSCHNITT 2 – WIE WIRD MAN UNABHÄNGIGER VERTRIEBSPARTNER VON JEUNESSE®

 

2.1 Anmeldung eines Vertriebspartners.

Bewerber können die Vertriebspartnervereinbarung von Jeunesse® zusammen mit der Bezahlung für das Starter-Set an die Unternehmenszentrale von Jeunesse senden und sich auf der personalisierten Webseite seiner/ihrer Sponsoren anmelden.

Die Laufzeit der Vertriebspartnervereinbarung beträgt ein (1) Jahr ab dem Tag, an dem sie von Jeunesse® angenommen wird. Vertriebspartner müssen ihre Vertriebspartnervereinbarung jährlich erneuern, indem sie eine Verlängerungsgebühr von neunzehn US-Dollar und fünfundneunzig Cent (19,95 USD) am oder vor dem Jahrestag bezahlen, außer der Vertriebspartner hat im Laufe des Jahres 360 CV an Autoship-Volumen erreicht (basierend auf dem Jahrestag der Vereinbarung). Wenn innerhalb von 365 Tagen vor dem Jahrestag ein Autoship-Volumen von 360 CV erreicht wird, entfällt die jährliche Verlängerungsgebühr für das Jahr. Sollte die Verlängerung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Ablauf der aktuellen Laufzeit der Vertriebspartnervereinbarung erfolgen, wird die Vereinbarung gekündigt. Zur Verhinderung von Verzögerungen kann das Automatische Verlängerungsprogramm (ARP) genutzt werden.

 

2.2 Rechte eines Vertriebspartners.

Alle Vertriebspartner von Jeunesse® sind befugt, Produkte von Jeunesse® zu verkaufen und am Vergütungsplan von Jeunesse® teilzunehmen. Alle Vertriebspartner von Jeunesse® können neue Vertriebspartner sponsern.

 

2.3 Volljährigkeit.

Vertriebspartner müssen im Land ihres Wohnsitzes im geschäftsfähigen Alter sein, um ein Vertriebspartner von Jeunesse® werden zu können.

 

2.4 Ehepaare.

Jeder Teilnehmer oder jede juristische Person kann nur ein (1) Vertriebsverhältnis abschließen. Ehemänner, Ehefrauen oder Lebensgefährten (nachstehend gemeinsam „Ehepartner“), die sich als Vertriebspartner von Jeunesse® anmelden möchten, müssen sich als ein (1) Jeunesse®-Unternehmen anmelden und dürfen weder direkt noch indirekt mit Vertriebspartner-Positionen bei anderen Vertriebsorganisationen in Verbindung stehen. Die Handlungen eines Ehepartners werden beiden Ehepartnern zugeschrieben und dementsprechend der Vertriebspartner-Position. Sollten zwei (2) Vertriebspartner heiraten behalten beide ihre Vertriebspartner-Positionen, die sie vor der Ehe innehatten.

 

2.5 Gesellschaften, Personalgesellschaften und Trusts.

Gesellschaften, GmbHs, Personalgesellschaften und/oder Trusts können NUR dann Vertriebspartner werden, wenn der ausgefüllten Vertriebspartnervereinbarung Kopien von Dokumenten zur Gesellschaft, der Satzung, der Gründungsurkunde, des Partnerschaftsabkommens oder eines Dokuments zum Trust oder eines anderen Dokuments oder einer Urkunde über die Gründung, die beim Staat eingereicht wurde (wenn zutreffend), beigelegt werden.

Zur Gewährleistung der Einhaltung der Vertriebspartnervereinbarung müssen die Vertriebspartner eine vollständige Liste aller Direktoren, leitenden Angestellten und Aktionäre des Unternehmens offenlegen. GmbHs müssen eine vollständige Liste aller Mitglieder, leitenden Angestellten und Manager offenlegen. Personalgesellschaften müssen alle persönlich und beschränkt haftenden Gesellschafter offenlegen. Trusts müssen alle Treuhänder und Bezugsberechtigten offenlegen. Diese Informationen können per Fax oder per E-Mail an Jeunesse® gesendet werden und müssen vom Vertriebspartner auf dem aktuellsten Stand gehalten werden. Es muss ein Nachweis für die Umsatzsteueridentifikationsnummer erbracht werden und eine Kopie einer jährlichen Bescheinigung, die in dem Land ausgestellt wurde, in dem das Unternehmen, die Organisation oder Personalgesellschaft eingetragen ist. Wenn ein Aktionär, Partner, Mitglied oder Manager eines Vertriebspartners selbst eine Einheit ist, dann müssen dieselben Informationen wie oben für den Vertriebspartner dargelegt auch von selbigem Aktionär, Partner, Mitglied oder Manager offengelegt werden.

Aktionäre, Mitglieder, Partner, Bezugsberechtigte und Treuhänder stimmen gegebenenfalls zu, persönlich haftbar gegenüber Jeunesse® zu bleiben und sich an die Vereinbarung zu halten. Ein ausgefülltes „Tätig unter eingetragenem Firmennamen“-Formular oder DBA (Geschäft mit dem Namen)-Formular muss bei Jeunesse® hinterlegt sein. Bei jeder Vertriebspartner-Position, an der mehr als ein Individuum beteiligt ist, ob als Unternehmen, Personalgesellschaft, GmbH oder Trust, fallen die Handlungen eines Teilnehmers auf das gesamte Vertriebsverhältnis zurück. Wenn bei einem Teilnehmer ein Verstoß gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vereinbarung festgestellt wird, dann gilt dies als Verstoß des gesamten Vertriebsverhältnisses.

 

2.6 Fiktive Namen und/oder Pseudonyme.

Personen oder Einheiten können sich nicht mit einem fiktiven Namen oder Pseudonym für ein Vertriebsverhältnis bewerben oder die Identität einer anderen Person oder Einheit dafür benutzen, die nicht Teil des Verhältnisses sein wird. Es darf keine Sozialversicherungsnummer oder eine andere staatliche Identifikationsnummer angegeben werden, die nicht dem Hauptindividuum oder der Haupteinheit der Vertriebspartner-Position zugeordnet ist.

 

2.7 Umsatzsteueridentifikationsnummer.

Laut Gesetz müssen alle Vertriebspartner in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Sozialversicherungsnummer oder eine staatliche Identifikationsnummer beantragen und selbige Jeunesse® mitteilen. Jeunesse® wird diese Nummer für alle staatlichen Meldepflichten nutzen.

 

2.8 Steuern.

Vertriebspartner von Jeunesse® werden für Bundes- und/oder Staatssteuerzwecke als unabhängige Vertragsnehmer behandelt werden. Als unabhängige Vertragsnehmer werden Vertriebspartner im Hinblick auf das Steuergesetz, Sozialversicherungsgesetz, Arbeitslosengesetz, oder jegliche anderen bundes-, einzelstaatliche oder kommunale Gesetze, Verfassungen, Bestimmungen oder Regelungen nicht als Angestellte, Franchisenehmer, Joint Ventures, Partner oder Vertreter behandelt werden. Die Vertriebspartner sind verantwortlich für die Zahlung aller Einkommenssteuern, Steuern für Selbstständige und anderweitiger Steuern und Abgaben für ihr Unternehmen und ihre Einnahmen. Am Ende jedes Kalenderjahres wird Jeunesse® wie gesetzlich vorgeschrieben das Formular 1099 Misc. der amerikanischen Steuerbehörde für die Vergütung Nicht-Angestellter ausstellen.

 

ABSCHNITT 3 – RECHTSSICHERHEIT

 

3.1 Rechtssicherheit.

Alle Vertriebspartner von Jeunesse® müssen sich bei der Leitung ihres Geschäfts an sämtliche bundeseinheitlichen und einzelstaatlichen Gesetze, Bestimmungen und kommunale Verordnungen und Bestimmungen halten. Alle Vertriebspartner sind selbst für ihre eigenen unternehmerischen Entscheidungen und Ausgaben verantwortlich. Da Vertriebspartner keine Angestellten von Jeunesse® sind, ist Jeunesse® auch nicht verantwortlich für die Zahlung oder Zuzahlung entsprechender Leistungen.

 

3.2 Kein exklusives Gebiet.

Für die Rekrutierung gibt es kein ausschließliches Einzugsgebiet. Vertriebspartner dürfen außerdem weder andeuten noch angeben, dass sie exklusiv ein Gebiet bedienen. Es gibt keine geografischen Begrenzungen für das sponsern von Vertriebspartnern, außer in jenen Märkten, die noch nicht offiziell von Jeunesse® geöffnet wurden.

 

3.3 Zusicherung einer Befürwortung durch die Regierung.

Einzel- und bundesstaatliche Aufsichtsbehörden sprechen für Direktvertriebssysteme oder deren Produkte oder Dienstleistungen keine Befürwortungen aus. Deshalb dürfen Vertriebspartner weder direkt noch indirekt zusichern, dass der Vergütungsplan, die Produkte oder die Dienstleistungen von Jeunesse® von einer staatlichen Behörde genehmigt, überprüft oder für gut befunden wurden.

 

3.4 Medizinische Behandlung, Genehmigung und Therapie.

Ein Vertriebspartner von Jeunesse® muss verstehen, dass er/sie weder direkt noch indirekt behaupten darf, ein Jeunesse®-Produkt sei von der US-amerikanischen Lebens- und Arzneimittelbehörde (FDA) genehmigt worden, oder argumentieren oder andeuten, dass jegliche Diagnose, Evaluierung, Prognose, Beschreibung, Behandlung, Therapie von oder der Umgang mit oder ein Heilmittel gegen Krankheiten, Gebrechen oder Leiden durch die Einnahme, den Einsatz oder die Anwendung der Produkte verbessert werden kann. Vertriebspartner müssen verstehen, dass Jeunesse®-Produkte nicht als medikamentöse Behandlung von Störungen oder Krankheiten, weder psychisch noch physisch, angeboten, vorgesehen oder betrachtet werden. Jeunesse®-Vertriebspartner dürfen keine Behauptungen über Jeunesse®-Produkte aufstellen, die nicht ausdrücklich schriftlich von Jeunesse® genehmigt wurden.

 

3.5 Persönliche Angaben.

Persönliche Angaben wie die Vertriebspartner ID-Nummer, die Adresse eines Vertriebspartners, die Telefonnummer usw. werden vertraulich behandelt werden und nur im Zusammenhang mit dem Geschäft von Jeunesse genutzt werden, oder zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften. Bei Notfällen kann sich der/die Anfragende an die Compliance-Abteilung von Jeunesse® wenden, die wiederum den Vertriebspartner darüber informieren wird, dass jemand versucht, ihn/sie zu kontaktieren.

 

3.6 Abwerbeverbot.

Während der Laufzeit dieser Vereinbarung und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach der Kündigung oder dem Ablauf der Vertriebspartnervereinbarung, egal aus welchem Grund, darf kein Vertriebspartner in seinem/ihrem Namen, im Namen einer anderen Person oder einer anderen Einheit einen Mitarbeiter, Vertriebspartner, Kunden (inklusive Vorzugskunden), Hersteller oder Zulieferer von Jeunesse® oder einem der Affiliates anstellen, anwerben oder anmelden, oder auf irgendeine Weise versuchen, einen Mitarbeiter, Vertriebspartner, Kunden, Hersteller oder Zulieferer von Jeunesse® oder einem der Affiliates dahingehend zu beeinflussen oder zu verleiten, deren Angestellten- oder Geschäftsverhältnis mit Jeunesse® oder einem Affiliate zu verändern oder zu kündigen oder einem anderen Netzwerk-Marketing-Programm beizutreten. Kein Vertriebspartner darf jegliche Informationen von Jeunesse®, die während der Laufzeit der Vertriebspartnervereinbarung erlangt wurden (inklusive Namen und Adressen der Angestellten und Vertriebspartner von Jeunesse und den Affiliates), benutzen oder einer anderen Person offenlegen. Diese Vorkehrung soll auch nach Beendigung oder Ablauf der Vertriebspartnervereinbarung ihre Gültigkeit behalten. Abwerbung umfasst, beschränkt sich jedoch nicht auf (i) das Vorführen und Anbieten von Werbematerial für ein anderes Netzwerk-Marketing-Unternehmen, das dazu gedacht ist, Vertriebspartner von Jeunesse® zu diesem Unternehmen abzuwerben; (ii) das Anpreisen und Verkaufen von Konkurrenzprodukten von Jeunesse® gegenüber und an Kunden und Vertriebspartner von Jeunesse®; (iii) die direkte oder indirekte Vorstellung eines anderen Netzwerk-Marketing-Unternehmens gegenüber einem Vertriebspartner von Jeunesse®, oder (iv) das Anbieten von Produkten und Geschäftsmöglichkeiten jeglicher anderer Unternehmen bei Meetings oder Veranstaltungen von Jeunesse®.

 

3.7 Wettbewerbsverbot.

Jeder Vertriebspartner erklärt sich einverstanden, während der Laufzeit der Vertriebspartnervereinbarung mit den schutzwürdigen Geschäftsinteressen von Jeunesse® nicht durch den Verkauf oder das Anpreisen anderer Produkte oder Möglichkeiten (außer entsprechend den Angaben unter „Andere Dienstleistungen und Produkte“) in Konkurrenz zu treten. Die Vertriebspartner verstehen und erkennen an, dass diese Einschränkungen zum Schutz der wertvollen Interessen von Jeunesse® notwendig sind und erklären sich einverstanden, dass jegliche gerichtliche Verfügung und/oder andere Rechtsmittel notwendig und angemessen für den Schutz dieser Interessen sind.

 

3.8 Verschwiegenheit des Verkäufers.

Die Geschäftsbeziehungen von Jeunesse® mit seinen Verkäufern, Herstellern und Zulieferern sind vertraulich. Es ist Vertriebspartnern nicht erlaubt, einen Vertreter oder Zulieferer, Hersteller oder Verkäufer direkt oder indirekt zu kontaktieren, mit diesen zu sprechen oder zu kommunizieren, außer bei einer von Jeunesse® gesponserten Veranstaltung, bei der der Vertreter auf Wunsch von Jeunesse® anwesend ist.

 

3.9 Befürwortungen.

Es darf nicht angedeutet werden, dass dritte Parteien Befürwortungen ausgesprochen haben, außer wenn dies ausdrücklich in der Literatur und den Mitteilungen von Jeunesse® kommuniziert wurde. Ein Vertriebspartner von Jeunesse® darf weder direkt noch indirekt angeben, dass irgendein Produkt von Jeunesse® durch die US-amerikanischen Lebens- und Arzneimittelbehörde (FDA) oder eine andere Regierungsbehörde genehmigt worden wäre oder eine andere Behauptung bezüglich der Produkte aufstellen, die nicht ausdrücklich schriftlich von Jeunesse® genehmigt wurde.

 

3.10 Haftung.

Eine Verletzung der Vereinbarung kann zur Suspendierung und/oder Kündigung des Vertriebsverhältnisses dieses Individuums führen. Der betreffende Vertriebspartner kann aufgrund einer Verletzung der Vertriebspartnervereinbarung, des Berufsehrenkodex, der Richtlinien und Verfahren von Jeunesse®, oder von bundes- oder einzelstaatlichen Gesetzen auch zivil- oder strafrechtlich verfolgt werden. Außerdem kann Jeunesse® Zahlungen an einen Vertriebspartner von Jeunesse® zurückhalten, um sie mit Schadenersatzansprüchen zu verrechnen, die aus einer Verletzung der Vertriebspartnervereinbarung, des Berufsehrenkodex, der Richtlinien und Verfahren von Jeunesse®, oder von bundes- oder einzelstaatlichen Gesetzen durch den Vertriebspartner entstanden sind.

 

3.11 Andere Dienstleistungen und Produkte.

Während der Laufzeit der Vereinbarung ist es Vertriebspartnern nicht untersagt, die Dienstleistungen und Produkte anderer Unternehmen zu verkaufen. Diese Produkte und Dienstleistungen dürfen jedoch nur bei jenen Vertriebspartnern von Jeunesse® direkt oder indirekt angepriesen werden, die persönlich gesponsert werden.

 

3.12 Rekrutierung innerhalb des Unternehmens.

Es ist streng verboten, Andere direkt oder indirekt und egal ob schriftlich, mündlich oder durch implizite Andeutungen aus einer (1) Vertriebspartner-Organisation von Jeunesse® in eine andere abzuwerben.

 

ABSCHNITT 4 - SPONSORING & SCHULUNGEN UND KÜNDIGUNGSBEDINGUNGEN

 

4.1 Sponsoring.

Jeunesse®-Vertriebspartner sind berechtigt, andere Personen in Ihre Organisation in den Vereinigten Staaten, dem Staatsgebiet oder anderen, offiziell von JEUNESSE® geöffneten Märkten zu sponsern. Vertriebspartner werden nur für das Generieren von Produkt- und Dienstleistungsverkäufen bezahlt und nicht dafür, andere Vertriebspartner in das Programm zu sponsern.

 

4.2 Verkauf/Übertragung des Vertriebsverhältnisses.

Die Position eines unabhängigen Jeunesse®-Vertriebspartners kann ausschließlich nach sechs (6) Monaten nach Abschluss der Vertriebsvereinbarung an einen Nicht-Vertriebspartner verkauft oder übertragen werden. Ein vollständiges und notariell beglaubigtes Verkaufs/Übertragungs-Formular muss entweder per Post, E-Mail oder Fax an Jeunesse® gesendet werden. Bei allen Übertragungen fällt eine Gebühr von 50,00 USD an. Wenn eine Übertragung von Jeunesse® genehmigt und akzeptiert wurde, muss jegliches vorher angesammelte Volumen entfernt werden. Für eine Anpassung des Geschäftsstatus (Individuum zu Körperschaft oder umgekehrt) wird außerdem ein vollständiges und notariell beglaubigtes Verkaufs/Übertragungs-Formular benötigt. Es fällt weiterhin eine Gebühr von 25,00 USD an. Alle Gebühren sind zahlbar an Jeunesse®.

 

4.3 Mehrere Anmeldungen.

Sollte ein Antragsteller mehrere Formulare für Vertriebspartnervereinbarungen mit unterschiedlichen Sponsoren abgeben, so zählt ausschließlich das erste von Jeunesse® erhaltene und vollständig ausgefüllte Exemplar. Jeunesse® behält sich das Recht vor, bei allen diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten im alleinigen Ermessen die endgültige Entscheidung zu fällen.

 

4.4 Platzierungsänderungen/Korrekturen.

Eine Platzierungsänderung oder Sponsorenkorrektur kann innerhalb von drei (3) Tagen nach dem Anmeldezeitpunkt beantragt werden. Solche Änderungen erfordern die schriftliche Genehmigung von sowohl dem Sponsor als auch dem Antragsteller und sind an die Jeunesse® Compliance-Abteilung zu richten. Für die erste Änderung innerhalb der ersten drei (3) Tage wird keine Gebühr fällig.

Nach dem ersten Zeitraum von drei (3) Tagen werden Anträge für Platzierungsänderungen oder Sponsorenkorrekturen von Jeunesse® überprüft. Die Zustimmung liegt im alleinigen Ermessen von Jeunesse® und kann mit zusätzlichen Auflagen und Beschränkungen verbunden sein. Solche Anpassungen erfordern die schriftliche Genehmigung des Sponsors und aller Vertriebspartnern in der Upline, deren Matching-Bonuszahlungen negativ beeinflusst würden. Alle Änderungsanträge sind an die Jeunesse® Compliance-Abteilung zu richten. Sollte eine Platzierungsänderung oder eine Sponsorenänderung gemäß diesem Paragraphen genehmigt werden, so hat der Vertriebspartner eine Änderungsgebühr in Höhe von 25,00 USD an Jeunesse® zu entrichten.

 

4.5 Sponsorenwechsel.

Sponsorenwechsel sind nicht erlaubt. Sponsorenwechsel können jedoch durchgeführt werden, wenn innerhalb von drei (3) Tagen nach der Anmeldung Jeunesse® ein Fehler gemeldet wird. Sponsorenwechsel müssen vom aktuellen (ursprünglichen) Sponsor unter Angabe der Gründe für die Notwendigkeit des Wechsels beantragt werden.

 

4.6 Übernahme eines Geschäfts.

Ein Vertriebspartner, der das Geschäft eines anderen Vertriebspartners aufkaufen möchte, muss zunächst seinen eigenen Vertriebsstatus kündigen und einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab dem Kündigungszeitpunkt abwarten, bevor er zu einem solchen Kauf berechtigt ist. Alle derartigen Transaktionen müssen durch das Ausfüllen eines Verkaufs/Übertragungs-Formulars vollständig offengelegt werden. Das Verkaufs/Übertragungs-Formular ist bei Jeunesse® einzureichen und muss von Jeunesse® genehmigt werden.

 

4.7 Hinzufügen von Mitbewerbern.

Beim Hinzufügen eines Mitbewerbers (eines Individuums oder eines Unternehmens) zu einem bestehenden Vertriebsverhältnis benötigt Jeunesse® einen schriftlichen Antrag und eine ordnungsgemäße Vertriebspartnervereinbarung, die sowohl die Unterschriften, als auch die Sozialversicherungsnummern von Antragsteller und Mitbewerber enthält. Der ursprüngliche Antragsteller muss Teil der Vertriebspartnervereinbarung bleiben. Wenn der ursprüngliche Vertriebspartner sein Vertriebsverhältnis mit Jeunesse® beenden will, muss dies gemäß den Jeunesse®-Richtlinien geschehen. Wenn dies nicht der Fall ist, wird das Geschäft mit dem Rücktritt des ursprünglichen Vertriebspartners beendet. Sämtliche Bonus- und Provisionsschecks werden an die vom Vertriebspartner angegebene Adresse geschickt. Ein Mitbewerber darf unter keinen Umständen Teil eines anderen Vertriebsverhältnisses sein. Die gemäß dieses Abschnitts zulässigen Änderungen umfassen keine Sponsorenänderungen. Es fällt eine 25,00 USD Bearbeitungsgebühr für Änderungen oder Ergänzungen an.

 

4.8 Schulungsbedarf.

Vertriebspartner sind dazu verpflichtet, zu gewährleisten, dass von ihnen gesponserte Vertriebspartner angemessen geschult werden. „Angemessene Schulungen“ umfassen Schulungen bzgl. der Richtlinien und Verfahren, des Vergütungsplans, Produktinformationen, einer soliden Geschäftspraxis, Verkaufsstrategien und ethischem Geschäftsgebaren, sind jedoch nicht darauf beschränkt. Ein Sponsor muss eine fortlaufende und professionelle Zusammenarbeit mit dem Vertriebspartner in seiner/ihrer Organisation aufrechterhalten und beim Verkauf oder der Lieferung eines Produkts oder von Dienstleistungen an den Endkunden eine bona fide Aufsichts-, Verkaufs- oder Verteilerfunktion übernehmen.

 

4.9 Rücktritt.

Ein Vertriebspartner kann freiwillig von seinem Vertriebspartnerstatus zurücktreten, indem er seinen Vertrag nicht rechtzeitig verlängert, oder durch ein schriftliches Kündigungsschreiben an die Jeunesse® Compliance-Abteilung. Der Rücktritt wird mit dem Erhalt des Schreibens gültig. Ein Vertriebspartner, der es versäumt, sein Vertriebsverhältnis zu verlängern oder der zurücktritt, darf sich sechs (6) Monate nach dem Zeitpunkt der Kündigung weder neu bewerben noch irgendeine finanzielle Beteiligung an einer anderen Vertriebseinheit haben.

 

4.10 Suspendierung.

Jeunesse® behält sich das Recht vor, jede Vertriebspartnerposition für eine beliebige Zeit zu suspendieren, wenn davon auszugehen ist, dass der Vertriebspartner gegen die evtl. von Zeit zu Zeit abgeänderten Bestimmungen der Vereinbarung, oder die gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen und Kulanzstandards verstoßen hat. Jeunesse® kann bei laufenden Untersuchungen bezüglich der Verletzung der Richtlinien nach eigenem Ermessen solch eine unfreiwillige Suspendierung verhängen. Jeunesse® wird den Vertriebspartner unter den aktuell bei Jeunesse® geführten Adressen des Vertriebspartners postalisch und/oder per E-Mail benachrichtigen. Im Falle einer Suspendierung stimmt der Vertriebspartner zu, es unmittelbar zu unterlassen, sich als Jeunesse®-Vertriebspartner zu präsentieren.

Während des Suspendierungs-Bearbeitungszeitraumes werden sämtliche Vergütungen, Provisionen oder Bonuszahlungen, die eventuell fällig werden, bis zur Klärung der Situation von Jeunesse® zurückgehalten. Sollte der Verletzungsverdacht von Jeunesse® als unbegründet erachtet werden, wird die Suspendierung aufgehoben und sämtliche Vergütungen, Provisionen oder Bonuszahlungen dem Vertriebsverhältnis ausgezahlt. Während der Suspendierung hat Jeunesse® das Recht, dem suspendierten Vertriebspartner den Kauf von Jeunesse®-Produkten und -Dienstleistungen zu untersagen. Der suspendierte Vertriebspartner hat jedoch während der Suspendierung weder das Recht, sich selbst als Vertriebspartner zu präsentieren, noch sein Vertriebsgeschäft oder die Produkte zu bewerben.

 

4.11 Kündigung.

Ein Vertriebspartner kann aufgrund einer Verletzung der Vertragsbedingungen gekündigt werden. Eine schriftliche Kündigung mit Angabe der Kündigungsgründe wird dem Vertriebspartner entweder postalisch oder per E-Mail zur Verfügung gestellt. Wenn der Vertriebspartner einen zeitnahen Einspruch gemäß dem unten beschriebenen Einspruchsprozess nicht einlegt, wird die Kündigung gemäß den im Kündigungsschreiben festgelegten Konditionen wirksam.

Sofort nach der Kündigung gilt Folgendes für den gekündigten Vertriebspartner:

a) Er muss die Benutzung sämtlicher Marken, Dienstleistungsmarken, Handelsnamen oder Schilder, Etiketten, Schreibwaren oder Werbematerialien, die irgendein Jeunesse®-Produkt, einen Plan oder ein Programm betreffen oder damit zusammenhängen, einstellen;

b) er muss aufzuhören, sich als Jeunesse®-Vertriebspartner zu präsentieren;

c) er verliert sämtliches Anrecht auf sein Vertriebsverhältnis, seine Position im Vergütungsplan sowie alle zukünftigen Provisionen und daraus entstehende Vergütungen; und

d) er muss alle zumutbaren, von Jeunesse® geforderten Maßnahmen bezüglich aller Materialien sowie dem Schutz vertraulicher Informationen und des geistigen Eigentums von Jeunesse® ergreifen.

Jeunesse® ist berechtigt, sämtliche von einem Vertriebspartner geschuldeten Beträge zu verrechnen. Sollten sich länderspezifische Kündigungsgesetze nicht mit diesen Richtlinien decken, gilt das entsprechende Länderrecht.

 

4.12 Einspruch.

Ein gekündigter Vertriebspartner kann unter Angabe von Gründen mit einem Schreiben, das an die Jeunesse® Compliance-Abteilung geschickt wird, Einspruch einlegen. (Anmerkung: Telefonanrufe werden unter keinen Umständen akzeptiert). Jeunesse® muss das Einspruchsschreiben innerhalb von zehn (10) Werktagen nach der Kündigung, oder wie im Benachrichtigungsschreiben angegeben, erhalten. Wenn Jeunesse® bis zum Stichtag das Einspruchsschreiben nicht erhalten hat, wird die unfreiwillige Kündigung automatisch wirksam.

Wenn der Vertriebspartner fristgerecht Einspruch einlegt, wird Jeunesse® den Einspruch nach eigenem Ermessen prüfen und den Vertriebspartner von der Entscheidung in Kenntnis setzen. Die Entscheidung von Jeunesse® ist endgültig und wird nicht weiter geprüft werden.

Sollte ein Einspruch abgewiesen werden, bleibt die Kündigung ab dem Datum des ersten Schreibens von Jeunesse® wirksam.

 

4.13 Kumulative Rechtsmittel.

Alle Befugnisse, Rechte und Rechtsmittel, die Jeunesse® übertragen wurden, sind kumulativ, nicht exklusiv und gelten zusätzlich zu allen durch das Gesetz eingeräumten Rechten. Sollte ein Vertriebspartner Vertragsbruch begehen hat Jeunesse® zusätzlich zu einer Suspendierung und/oder Kündigung das Recht, Bußgelder zu verhängen, die von Zeit zu Zeit von Jeunesse® festgelegt werden und/oder alle angemessenen Rechtsmittel zu ergreifen, um die in Abschnitt 11.6 dieser Vereinbarung dargelegten Rechte geltend zu machen. Jeunesse® ist berechtigt, sämtliche von einem Vertriebspartner geschuldeten Beträge mit ausstehenden Provisionszahlungen für den Vertriebspartner zu verrechnen.

 

ABSCHNITT 5 - NACHFOLGE, SCHEIDUNG ODER AUFLÖSUNG

 

5.1 Nachfolge.

Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieses Abschnitts geht beim Tod eines Vertriebspartners die Vertriebseinheit an seinen gesetzlichen Rechtsnachfolger über. Jeunesse® wird eine solche Übertragung jedoch nicht anerkennen, bis der Rechtsnachfolger ein vollständiges Verkaufs/Übertragungs-Formular zusammen mit beglaubigten Kopien der Sterbeurkunde und des Testaments, des Trusts oder anderen Instrumenten, sowie einer ordnungsgemäßen Vertriebspartnervereinbarung eingereicht hat. Danach hat der Nachfolger wie jeder andere Vertriebspartner Anspruch auf alle Rechte und unterliegt allen Verpflichtungen. Zusätzlich muss der Rechtsnachfolger im Land seines Wohnsitzes im geschäftsfähigen Alter sein.

 

5.2 Scheidung oder Auflösung.

Im Falle einer Scheidung oder der Auflösung einer Einheit müssen sich die Parteien für eine der folgenden Handhabungen entscheiden:

• Eine der Parteien kann mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei(en) das Jeunesse®-Geschäft führen und Jeunesse® wird ausschließlich und direkt mit diesem Ehepartner oder nicht-aufgebenden Anteilseigner, Partner oder Treuhänder interagieren; oder

• die Parteien können weiterhin und wie bis dato üblich zusammen das Jeunesse®-Geschäft führen, wobei sämtliche Vergütungen von Jeunesse® entweder an die gemeinsamen Namen der Vertriebspartner ausgezahlt werden oder an den Namen der zu teilenden Einheit. Diese Entscheidung müssen die Parteien unter sich treffen.

Jeunesse® wird unter keinen Umständen Provisionen und Bonus-Schecks zwischen zwei geschiedenen Ehepartnern oder Mitgliedern einer aufgelösten Geschäftseinheit teilen. Jeunesse® wird lediglich eine (1) Downline anerkennen und wird nur einen (1) Provisions-Scheck pro Jeunesse®-Geschäft pro Provisions-Zyklus ausstellen. Provisionsschecks werden immer an dieselbe Person oder Einheit ausgestellt. Sollten die Scheidungs- oder Auflösungsparteien nicht in der Lage sein, den Streitfall bzgl. der Verwendung der Provisionen und des Unternehmenseigentums zu klären, so wird die Vertriebspartnervereinbarung unfreiwillig gekündigt.

 

ABSCHNITT 6 - MARKE, LITERATUR UND WERBUNG

 

6.1 Marke.

Der Name Jeunesse® sowie die Namen aller Jeunesse®-Produkte, -Dienstleistungen und- Programme sind Marken und Eigentum von Jeunesse®. Nur Jeunesse® ist berechtigt, Produkte und Literatur unter diesen Marken zu produzieren und zu vermarkten. Dies umfasst PowerPoint-Folien, Tageslichtprojektor-Folien, Broschüren, Videos, Domain-Adressen, Schulungs- und/oder Marketing- und Werbematerialien, wie beispielsweise T-Shirts, Kappen, Pinnadeln, Magnetschilder, etc., ist aber nicht darauf beschränkt. Es ist untersagt, den Namen Jeunesse® für etwaige Produkte, die nicht von Jeunesse® produziert oder autorisiert wurden, zu benutzen.

Der Vertriebspartner erkennt an, dass das Recht, sämtliche Marken und urheberrechtlich geschütztes Material von Jeunesse® zu benutzen, nicht exklusiv ist und dass Jeunesse® nach eigenem Ermessen anderen das Recht erteilen kann, diese Marken und urheberrechtlich geschütztes Material zu benutzen. Der Vertriebspartner erkennt ausdrücklich an, dass der Geschäftswert der Marken und des urheberrechtlich geschützten Materials (inklusive des durch die Nutzung des Vertriebspartners entstandenen Geschäftswerts) direkt und exklusiv Jeunesse® zum Nutzen gereicht und Eigentum von Jeunesse® ist. Bei Ablauf oder Kündigung der Vertriebspartnervereinbarung wird keinerlei monetärer Wert mit dem Geschäftswert verbunden werden, den der Vertriebspartner durch die Nutzung der Marken oder urheberrechtlich geschütztem Material erwirtschaftet hat.

Der Vertriebspartner ist Jeunesse® gegenüber bezüglich jeglicher Schäden schadensersatzpflichtig, die durch den Missbrauch der Handelsnamen, Marken, Dienstleistungsmarken, Urheberrechte oder anderer Rechte des geistigen Eigentums in jeglicher Form entstanden sind. Dies bezieht sich nicht auf explizit in diesen Richtlinien und Verfahren zugestandenen sowie anderweitig von Jeunesse® autorisierten Handlungen.

 

6.2 Einträge in den Gelben Seiten und Unternehmensverzeichnissen.

Vertriebspartner dürfen den Jeunesse®-Handelsnamen nicht benutzen, um ihre Telefon- oder Faxnummer in den Gelben Seiten oder Unternehmensverzeichnissen im Telefonbuch oder Internet-Telefonbuchdiensten zu bewerben, außer sie stellen sich klar als selbstständiger Vertragsnehmer oder unabhängiger Vertriebspartner dar.

 

6.3 Gebührenfreie Telefonnummern.

Jeunesse®-Vertriebspartnern ist es nicht gestattet, gebührenfreie Telefonnummern unter dem Jeunesse®-Handelsnamen zu registrieren, ohne einen Antrag auf Genehmigung an die Jeunesse® Compliance-Abteilung zu schicken. Wenn der Antrag genehmigt wird, muss der Eintrag folgendermaßen gestaltet sein:

 

Peter Pan

Unabhängiger Jeunesse®-Vertriebspartner

ODER

 

Unabhängiger Jeunesse®-Vertragsnehmer

Es werden keinerlei andere Variationen akzeptiert, um die Zusammenarbeit zwischen dem Vertriebspartner und Jeunesse® zu beschreiben.

 

6.4 Vorgedruckte Schecks.

Jeunesse®-Vertriebspartnern ist es nicht gestattet, den Jeunesse®-Handelsnamen oder irgendeine der Jeunesse®-Marken für ihre Geschäfts- oder Privatkonten zu benutzen.

 

6.5 Geprägte Visitenkarten und Briefköpfe.

Unabhängigen Jeunesse®-Vertriebspartnern ist es nicht gestattet, ohne schriftliche Zustimmung von Jeunesse® ihre eigenen Visitenkarten oder Briefköpfe mit dem Jeunesse®-Namen oder der Marke zu gestalten.

 

6.6 Jeunesse®-Literatur.

Es darf nur offizielle Jeunesse®-Literatur bei der Präsentation von Jeunesse®-Produkten und/oder des Jeunesse®-Vergütungsplans und des Geschäfts benutzt werden. Jeunesse®-Literatur darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Jeunesse® weder vervielfältigt noch nachgedruckt werden. Die Zustimmung kann von der Compliance-Abteilung durch E-Mail-Kommunikation, auf dem Postweg oder per Fax erhalten werden. Banner, Messematerial und andere Werbematerialien müssen im Voraus und schriftlich von Jeunesse® abgesegnet werden. Die Inhalte der Unternehmens-Webseite und der personalisierten Webseite können für Werbezwecke heruntergeladen werden.

 

6.7 Werbung.

Nur von Jeunesse® zugelassenes Material darf für Werbeschaltungen in Printmedien, Fernsehen, Internet oder elektronischen Medien benutzt werden. Keine Person ist berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Jeunesse® Compliance-Abteilung den Jeunesse®-Namen, das Logo, die Marke oder von Jeunesse® produziertes urheberrechtlich geschütztes Material oder Werbematerial zu benutzen. Für eine Zustimmung müssen die vorgeschlagenen Werbemittel per Post, Fax oder E-Mail an die Jeunesse® Compliance-Abteilung geschickt werden. Nach Erteilung der Zustimmung darf der Text nicht mehr geändert oder neuer Text hinzugefügt werden. Sollten irgendwelche Änderungen vorgenommen werden muss das neue Material wieder zur Genehmigung eingereicht werden. Vertriebspartner sollten mit einer Bearbeitungsdauer von achtundvierzig (48) Stunden ab dem Empfang rechnen.

 

6.8 Richtlinien für Internet und Webseiten.

Ein Jeunesse®-Vertriebspartner darf sein Vertriebsgeschäft ausschließlich mithilfe des Programms für personalisierte Webseiten von Jeunesse® vermarkten. Die Webseite verlinkt nahtlos und direkt auf die offizielle Jeunesse®-Webseite, wodurch der Vertriebspartner einen professionellen und von Jeunesse® zugelassenen Internetauftritt erhält. Kein Vertriebspartner darf unabhängig eine Webseite designen, die Namen, Logos oder Produktbeschreibungen von Jeunesse® nutzt, oder anderweitig (direkt oder indirekt) Jeunesse®-Produkte oder den Vergütungsplan bewerben. Vertriebspartner dürfen keine Jeunesse®-Marken oder Ableitungen und Abkürzungen dieser Marken als Domain-Namen oder E-Mail-Adresse benutzen. Vertriebspartner dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Jeunesse®, die im alleinigen Ermessen von Jeunesse® erteilt wird, weder ihr Vertriebsgeschäft, noch das Geschäft, die Produkte oder Marketingpläne von Jeunesse®, oder den Jeunesse®-Namen in elektronischen Medien oder Übertragungen, inklusive im Internet durch Webseiten oder andere Kanäle, bewerben oder vermarkten. Wenn die schriftliche Zustimmung erteilt wird, müssen sich die Vertriebspartner an die von Jeunesse® dargelegten Richtlinien halten, die Folgendes beinhalten, ohne sich hierauf zu beschränken: (a) Vertriebspartner sollen keine Angebote oder Aufforderungen unter Vorwand wissenschaftlicher Forschung, Umfragen oder formlosen Kommunikationen unterbreiten, wenn die wahre Absicht der Verkauf von Produkten und Dienstleistungen oder das Sponsern eines Vertriebspartners ist; (b) Vertriebspartner, die eine Webseite betreiben, müssen den Kunden an prominenter Stelle auf der Webseite darüber informieren, wie die Kundendaten verwendet werden, egal ob persönliche Informationen gesammelt werden oder nicht; (c) Vertriebspartner, die online gesammelte persönliche Informationen offenlegen, müssen den jeweiligen Kunden die Möglichkeit geben, die Verbreitung solcher Informationen zu untersagen. Falls ein Kunde der Offenlegung seiner persönlichen Informationen widerspricht, darf der Vertriebspartner diese Informationen nicht offenlegen; (d) Vertriebspartner sollten individuellen Kunden die Möglichkeit geben, jegliche weitere Kommunikation zwischen dem Vertriebspartner und dem Kunden zu beenden, und falls der Kunde die Einstellung der Kommunikation verlangt muss der Vertriebspartner dem sofort nachkommen und sämtliche Kommunikation einstellen; (e) Vertriebspartner müssen sich an alle Gesetze und Richtlinien bezüglich elektronischer Kommunikation halten; (f) Vertriebspartner dürfen weder Verteiler zur Verbreitung benutzen, noch Personen kontaktieren, die nicht ihre spezifische Erlaubnis für den Empfang solchen Inhalts erteilt haben; das Versenden von Spam, Kettenbriefen oder Junkmails ist nicht erlaubt; (g) Vertriebspartner dürfen keine rechtswidrigen, belästigenden, beleidigenden, verleumderischen, ausfallenden, bedrohenden, schädlichen, vulgären, obszönen Inhalte oder sonstiges anstößiges Material verbreiten, das zivilrechtliche Haftungsfälle nach sich ziehen oder einen Verstoß gegen sonstige lokale, bundesstaatliche, nationale oder internationale Gesetze und Richtlinien darstellen könnte; und (h) Vertriebspartner dürfen weder direkt noch indirekt unaufgeforderte Massen-E-Mails an Personen ohne eine vorher bestehende private oder geschäftliche Beziehung versenden.

 

6.9 Domain-Namen.

Vertriebspartner dürfen keine Handelsnamen, Marken, Dienstleistungsmarken, Produktnamen von Jeunesse®, Jeunesse®-Namen oder Ableitungen davon als einen Domain-Namen registrieren oder dies versuchen.

 

6.10 E-Mail- und News-Gruppen-Marketing.

Vertriebspartner, die unaufgeforderte und nicht genehmigte E-Mail-Flyer versenden oder versenden lassen, sind in vollem Maße für alle Informationen bezüglich der Produkte und des Marketingprogrammes, die nicht ausdrücklich im direkt von Jeunesse® gelieferten Werbe- und Informationsmaterial enthalten sind, verantwortlich. Das Versenden von Spam E-Mails und Anrufe oder Kontaktaufnahme per Fax ohne vorherige Zustimmung gemäß verschiedener Gesetze ist streng untersagt. Vertriebspartner sollen die Rechte anderer (zum Beispiel das Recht auf Privatsphäre und auf Öffentlichkeit) nicht diffamieren, verletzen, belästigen, bedrohen oder anderweitig gegen sie verstoßen. Vertriebspartner dürfen keine unangemessenen, profanen, verleumderischen, verletzenden, obszönen, unanständigen und unrechtmäßigen Themen, Namen, Materialien und Informationen veröffentlichen, posten, hochladen, verbreiten oder kommunizieren. Vertriebspartner dürfen den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen zu kommerziellen Zwecken nicht anbieten oder bewerben und keine Umfragen, Wettbewerbe, Schneeballsysteme und Kettenbriefe durchführen oder weiterleiten. Nutzer der Jeunesse®-Webseite werden an keiner Aktivität teilnehmen, die andere Nutzer im Hinblick auf die Nutzung und den Genuss der Website einschränkt.

 

6.11 Internetseiten.

Vertriebspartner dürfen den Marketingplan, die Produkte oder Dienstleistungen von Jeunesse® oder das Jeunesse®-Geschäft nicht über E-Commerce-Plattformen, Auktionen, Kleinanzeigen oder soziale Netzwerke vermarkten, bewerben oder verkaufen. Dieses Verbot bezieht sich auch auf Internetseiten, deren Inhalt auf Nutzerbeteiligung und von Nutzern erstellten Inhalten basiert, sowie auf Foren, Message-Boards, Blogs und Podcasts wie zum Beispiel eBay, Facebook, MySpace, Craig‘s List, Twitter, YouTube, Wikipedia oder Flickr, ist aber nicht darauf beschränkt. Jeunesse®-Produkte, der Marketingplan und das Geschäft können im Internet nur über die Jeunesse®-Webseite vermarktet und verkauft werden, nicht aber über die Webseiten von Vertriebspartnern oder von Dritten. Die Benutzung von Marken, Dienstleistungsmarken oder Urheberrechten von Jeunesse® ist beim Verkauf im Internet explizit verboten (außer auf der Unternehmenswebseite).

 

6.12 Aussagen bzgl. des Einkommens.

Vertriebspartner dürfen auf keine Art und Weise zu Rekrutierungs- oder anderen Zwecken Provisionsschecks zeigen oder andere spezifische Aussagen bezüglich des Einkommens machen.

 

6.13 Fachmessen/Auktions-Webseiten.

Vertriebspartner dürfen bei vorheriger schriftlicher Zustimmung Jeunesse®-Produkte und die Geschäftsmöglichkeiten auf Messen präsentieren. Anfragen bezüglich der Teilnahme an Fachmessen müssen mindestens zwei (2) Wochen vor der Veranstaltung schriftlich bei Jeunesse® eingehen. Jeunesse®-Produkte und das Jeunesse®-Geschäft sind die einzigen Produkte und Geschäftsmöglichkeiten, die direkt oder indirekt an einem Fachmessestand angeboten werden dürfen. Es darf nur von Jeunesse® genehmigtes Werbematerial ausgelegt und verteilt werden.

Die Vermarktung von Jeunesse®-Produkten und -Dienstleistungen durch live, stille oder sonstige Auktionen und einschließlich, aber ohne Beschränkung auf, Internetauktionen ist verboten, auch wenn die Vertriebspartner sie für den unverbindlichen Verkaufspreis anbieten.

 

6.14 Verboten: Produkte neu verpacken.

Jeunesse®-Produkte zum Wiederverkauf oder für jeglichen anderen Zweck neu zu verpacken ist verboten.

 

6.15 Audio- oder Videoaufnahmen.

Vertriebspartner dürfen kein Audio- oder Videomaterial zur Beschreibung der Jeunesse®-Produkte und -Geschäftsmöglichkeiten produzieren oder von Jeunesse® bereitgestellte Materialien reproduzieren. Vertriebspartner dürfen keine Jeunesse®-Veranstaltungen mitschneiden oder aufnehmen.

 

6.16 Beantworten von Anrufen.

Vertriebspartner dürfen Anrufe nicht mit „Jeunesse®“ beantworten oder Tonaufnahmen mit „Jeunesse®“ einspielen, die beim Anrufer den Eindruck erwecken könnten, er habe die Jeunesse®-Unternehmenszentrale angerufen.

 

6.17 Mailbox-Systeme.

Jeunesse® stellt für jeden Vertriebspartner ein Mailbox-System bereit. Das System ist als Werkzeug zur Förderung der Kommunikation mit den Downline-Organisationen gedacht. Unter keinen Umständen darf der Vertriebspartner sein Jeunesse®-Mailbox-System benutzen, um den Verkauf von anderen Produkten und Dienstleistungen oder von Programmen und Möglichkeiten außerhalb von Jeunesse® oder dieses Programm oder die Möglichkeiten selbst zu vermarkten.

 

6.18 Interviews in den Medien.

Vertriebspartner dürfen ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Jeunesse® keine Interviews für Radio, Fernsehen, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine oder für Internetseiten geben. Untersagt sind ferner öffentliche Auftritte, Vorträge oder sonstige Aussagen gegenüber den öffentlichen Medien, um Jeunesse®, Jeunesse®-Produkte oder das eigene Jeunesse®-Geschäft zu bewerben. Sämtliche Medienanfragen sollten an die Jeunesse®-Unternehmenszentrale weitergeleitet werden.

 

6.19 Materialien Dritter.

Vertriebspartner dürfen keine Schulungs-, Verkaufs- oder Führungsprodukte, kein Material oder Programme (kollektiv als „Produkte Dritter“ bezeichnet) an Jeunesse®-Vertriebspartner verkaufen, egal ob solche Produkte Dritter vom Vertriebspartner oder einer anderen Person oder Einheit produziert wurden, oder ob sie irgendwelche Marken, Dienstleistungsmarken oder Urheberrechte von Jeunesse® enthalten. Sollte ein Vertriebspartner Materialien Dritter in seinem Jeunesse®-Geschäft nutzen (nicht verkaufen) wollen, muss er/sie vorher die schriftliche Zustimmung von Jeunesse® einholen.

 

ABSCHNITT 7 - AUSZAHLUNG VON BONUSZAHLUNGEN

 

7.1 Vertriebspartnervereinbarung.

Bonuszahlungen können erst ausgezahlt werden, nachdem Jeunesse® eine vollständige Vertriebspartnervereinbarung erhalten und akzeptiert hat. Bonuszahlungen werden AUSSCHLIESSLICH für den Verkauf von Jeunesse®-Produkten ausbezahlt. Für den Kauf von Verkaufsmaterial, Verkaufshilfen oder das Anwerben von Vertriebspartnern erfolgen keine Bonuszahlungen.

 

7.2 Provisionsschecks.

Der Mindestbetrag eines Provisionsschecks liegt bei zehn US-Dollar (10 USD), soweit in dem Land, in dem Jeunesse® Geschäfte betreibt, nicht anders gesetzlich vorgeschrieben. Sollte der verdiente Betrag unter diesem Betrag liegen, wird er solange angesammelt, bis der Betrag zehn US-Dollar (10 USD) übersteigt.

 

7.3 Abzüge.

Eine Scheck-Bearbeitungsgebühr von zwei und 50/100 US-Dollar (2,50 USD) wird von allen Provisionsschecks abgezogen.

 

7.4 Unbeanspruchte Provisionen und Guthaben.

Eine Gebühr von 15 US-Dollar (15,00 USD) wird für das erneute Ausstellen eines Schecks erhoben und eine Gebühr von zehn US-Dollar (10,00 USD) wird für jeden dem Vertriebspartner geschickten Hinweis, dass der Scheck noch nicht eingelöst wurde, erhoben.

 

7.5 Ruhende ausstehende Provisionszahlungen.

Eine monatliche Gebühr von zwanzig US-Dollar (20,00 USD) für ruhende Provisionszahlungen wird erhoben für:

1. alle ausstehenden Provisionsschecks, die nicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach Ausstellung eingelöst wurden;

2. Provisionszahlungen in der Börse eines Vertriebspartners im JOffice, in dem es innerhalb eines Zeitraums von sechs (6) Monaten keinerlei Aktivitäten gab;

3. ausstehende Provisionszahlungen, die durch Aktivitäten oder Inaktivität des Vertriebspartners über einen Zeitraum von sechs (6) Monaten verzögert werden;

Die Gebühr fällt monatlich und pro ausstehender wöchentlicher Provisionszahlung an. Eine Gebühr für ruhende Provisionen kann die Provision nicht unter 0 USD senken.

 

7.6 Richtlinien zur Verfügbarkeit der Mittel.

Jeunesse® strebt nach dem maximalen Einsatz der Unternehmensressourcen, inklusive der vorhandenen Bareinlagen. Es ist eine der Richtlinien des Unternehmens, immer über genügend finanzielle Mittel zu verfügen, um die regulären Provisionszahlungen und die Mitgliederanfragen nach finanziellen Mitteln bedienen zu können. Anfragen nach großen Summen, die nicht den regulären wöchentlichen Anfragen entsprechen, können evtl. Sonderregelungen erforderlich machen und mehr Zeit in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund ist es eine Richtlinie von Jeunesse®, Anfragen nach finanziellen Mitteln auf ein Maximum von 15.000 USD pro Woche zu beschränken. Sonderregelungen können mit Vorankündigung getroffen werden, um größere Anfragen zu bearbeiten.

 

ABSCHNITT 8 - KAUF UND VERKAUF VON PRODUKTEN

 

8.1 Verkaufspräsentationen.

Bei Verkaufspräsentationen müssen Vertriebspartner sich selbst, die Jeunesse®-Produkte und den Grund ihres Geschäftes dem Kunden gegenüber wahrheitsgemäß vorstellen. Vertriebspartner dürfen keine irreführenden, täuschenden oder unfairen Verkaufspraktiken nutzen. Die Erklärung und Demonstration der angebotenen Produkte muss akkurat und vollständig sein, auch bezüglich des Preises, der Zahlungsbedingungen, Kostenerstattungsrechte, Garantien, Kundendienstangebote und Lieferung, ist jedoch nicht darauf beschränkt. Persönliche oder telefonische Kontaktaufnahmen müssen in angemessener Weise und zu angemessenen Zeiten stattfinden, um aufdringliches Verhalten zu vermeiden. Vertriebspartner müssen auf Anfrage des Kunden sofort alle Demonstrationen oder Verkaufspräsentationen einstellen. Vertriebspartner dürfen weder unmittelbar noch implizit andere Unternehmen oder Produkte abwerten. Vertriebspartner müssen von Vergleichen absehen, die irreführend sein könnten und nicht im Einklang mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs stehen. Vergleichspunkte dürfen nicht unfair herausgesucht werden und müssen auf belegbaren und fundierten Fakten basieren. Vertriebspartner dürfen nicht das Vertrauen einzelner Kunden missbrauchen, müssen die mangelnde kommerzielle Erfahrung des Kunden respektieren und dürfen weder das Alter, eine Krankheit oder ein mangelndes Sprachverständnis eines Kunden ausnützen.

 

8.2 Kaufrabatt.

Jeunesse®-Vertriebspartner sind berechtigt, Produkte von Jeunesse® zu einem reduzierten Preis zu kaufen.

 

8.3 Verboten: Produkte auf Vorrat kaufen.

Der Erfolg von Jeunesse® hängt von den Einzelhandelsverkäufen an die Endkunden ab. Daher wird davon abgeraten, Produkte auf Vorrat zu kaufen. Jeunesse® erkennt an, dass Vertriebspartner möglicherweise manche Produkte zum Eigengebrauch, für ihren Bestand, oder zum Bereitstellen der Waren für neue Vertriebspartner in angemessenen Mengen kaufen möchten. Jeunesse® verbietet jedoch ausdrücklich den Kauf von Produkten einzig aus dem Grund, im Vergütungsplan weiterzukommen.

 

8.4 Auftragsrückstände.

Sollten irgendwelche Jeunesse®-Produkte oder Verkaufsmaterialien für einen beliebigen Zeitraum nicht verfügbar sein, so wird der Jeunesse®-Vertriebspartner die Möglichkeit erhalten, die Bestellung(en) abzugeben und zu warten, bis diese verfügbar sind, oder die Bestellung zu stornieren und eine vollstände Kostenerstattung ohne Strafgebühren zu erhalten, bis die Produkte oder Materialien wieder versandbereit sind.

 

8.5 70-Prozent-Regel.

Um sich für Bonuszahlungen zu qualifizieren, muss jeder Vertriebspartner beim Produktkauf belegen, dass er entweder mit dem Verkauf der Produkte an Kunden oder durch Eigenverbrauch siebzig Prozent (70%) aller vorher gekauften Produkte aufgebraucht hat. Dies ist in der Branche als „70-Prozent-Regel“ bekannt.

 

8.6 Benötigte Einzelhandelsverkäufe.

Um sich für Vergütungen im Rahmen des Jeunesse®-Vergütungsplans zu qualifizieren, sollte ein Vertriebspartner Einzelhandelsverkäufe an den Endverbraucher tätigen.

 

8.7 Versandadresse.

Jeunesse® akzeptiert ausschließlich Straßen- und Hausadressen zum Versand von Paketen. Bestellungen werden per United States Postal Service oder anderen von Jeunesse® festgelegten Versandunternehmen verschickt, sodass Bestellungen nachverfolgt und, wenn nötig, rechtzeitig ersetzt werden können. Postfachadressen werden nur für den Versand von Provisionsschecks akzeptiert.

 

8.8 Direktkäufe.

Ein Jeunesse®-Vertriebspartner sollte benötigte Produkte direkt von Jeunesse® kaufen. Sollte ein Vertriebspartner Produkte von seinem Sponsor oder aus dem persönlichen Bestand eines Vertriebspartners in der Upline beziehen, werden die Provisionen des Produktkaufs dem Sponsor oder Vertriebspartner in der Upline, der die Produkte gekauft hat, angerechnet.

 

8.9 Kreditkartenkäufe.

Kreditkartenkäufe können nur von der Person getätigt werden, deren Name und Adresse auf der Kreditkarte hinterlegt ist. Jeder Vertriebspartner, der für Einkäufe die Kreditkarte einer anderen Person benutzt, sollte Jeunesse® zusammen mit dem Bestellformular ein Kreditkarten-Genehmigungs-Formular zusenden, bevor die Bestellung aufgegeben wird. Jeunesse® betrachtet nicht-autorisierte Kreditkartennutzungen als Betrug und wird solche Handlungen zu Klärungszwecken den Behörden melden.

 

8.10 Kreditkartenrückbuchungen.

Vertriebspartner werden unter keinen Umständen einen Kreditkartenkauf zurückbuchen. Jeder Vertriebspartner, der dies dennoch tut, verliert mit sofortiger Wirkung alle Kreditkarten-Kaufrechte, bis die Gebühren bezahlt sind. Sollte die Kreditkarte eines Vertriebspartners fälschlicherweise belastet werden, sollte der Vertriebspartner sofort Kontakt mit Jeunesse® aufnehmen, um eine Untersuchung in die Wege zu leiten und eine Lösung zu finden.

 

8.11 Provisionsanpassungen.

Das Provisions- und Bonuskonto, das persönliche Volumen, usw. eines jeden Vertriebspartners in der Upline, der von zurückgegeben Produkten betroffen ist, wird basierend auf allen Provisionen und Bonuszahlungen für die zurückgegebenen Produkten angepasst.

 

8.12 Bonus-Käufe.

Bonus-Käufe umfassen (a) die Anmeldung einer Einzelperson oder Einheit als Jeunesse®-Vertriebspartner ohne das Wissen über und/oder den Abschluss einer Vertriebspartnervereinbarung durch die Einzelperson oder Einheit; (b) die betrügerische Anmeldung einer Einzelperson oder Einheit als Vertriebspartner; (c) die Anmeldung oder versuchte Anmeldung einer nicht existierenden Einzelperson oder Einheit als Vertriebspartner (Phantome); oder (d) die Nutzung einer Kreditkarte im Namen eines Vertriebspartners, wenn der Vertriebspartner nicht der Kontoinhaber des Kreditkartenkontos ist. Bonus-Käufe stellen einen Verstoß gegen diese Richtlinien und Verfahren dar und sind strikt verboten.

 

8.13 Versandkosten.

Es liegt in der alleinigen Verantwortung des bestellenden Vertriebspartners, (a) eine Versandart und einen Versandweg, sowie (b) eine Versandadresse anzugeben. Die verfügbaren Versandarten werden zusammen mit den vorauszuzahlenden Versandkosten auf jedem Bestellformular und auf der Jeunesse®-Webseite angegeben. Die Versandkosten werden automatisch berechnet. Vertriebspartner müssen eine zusätzliche Gebühr von 2,50 USD für alle Bestellungen von 400,00 USD und mehr für den Postversand per Einschreiben mit Unterschrift entrichten. Der Postversand per Einschreiben mit Unterschrift ist eine Dienstleistung, die durch eine Lieferungsbestätigung inklusive Datum, Zeitpunkt und Ort zusätzliche Sicherheit bietet.

Sollte der Empfänger einer Jeunesse®-Lieferung die Lieferung ablehnen und die Ware wieder zurück an Jeunesse® gehen, wird der Status des bestellenden Vertriebspartners solange auf „suspendiert“ gesetzt, bis geklärt ist, weshalb die Lieferung abgelehnt wurde. Die Kosten für die Rücksendung werden vom Konto des Vertriebspartners abgebucht.Vertriebspartner, die Jeunesse® Produkte für den Eigengebrauch und nicht zum Wiederverkauf importieren, sind für die Bezahlung aller zusätzlichen Versandkosten, die im Land ihres Wohnorts anfallen können, wie zum Beispiel Zoll, Steuern oder Bearbeitungsgebühren, verantwortlich.

 

8.14 Zurückgegebene Pakete.

Sollte aufgrund eines Vertriebspartnerfehlers eine Lieferung zurückgegeben oder das Paket nicht rechtzeitig abgeholt und zurückgeschickt werden, wird Jeunesse® den erneuten Versand dem Vertriebspartner in Rechnungen stellen.

 

8.15 Sonderbestellungen.

Jeunesse® wird die Lieferung von bereits bearbeiteten Produktbestellungen nicht „zurückhalten“ oder verzögern. Sobald ein Zahlungseingang festgestellt wurde müssen alle Bestellungen für den Versand freigegeben werden.

 

8.16 Kommission.

Um das Jeunesse®-Geschäft sowie die Integrität von Jeunesse® zu schützen, dürfen Jeunesse®-Produkte nicht an Jeunesse®-Vertriebspartner oder andere Parteien auf Kommission geschickt werden. Nur autorisierte Jeunesse®-Vertriebspartner dürfen Jeunesse®-Produkte verkaufen.

 

8.17 Beschädigte Lieferungen.

1. Nehmen Sie die Lieferung an.

2. Dokumentieren Sie auf dem Empfangsschein die Anzahl der Kisten, die beschädigt zu sein scheinen und fügen Sie gleichzeitig Fotomaterial zum Beweis der Schäden bei, bevor der Fahrer abfährt.

3. Heben Sie die beschädigten Produkte und Kiste(n) zur Überprüfung durch einen Vertreter des Lieferunternehmens auf.

4. Machen Sie einen Termin mit dem Lieferunternehmen aus, um die beschädigten Güter überprüfen zu lassen.

5. Geben Sie beim Lieferunternehmen eine Schadensmeldung ab.

6. Benachrichtigen Sie den Kundendienst von Jeunesse®.

8.18 Unvollständige Lieferungen.

Jeunesse® ist stolz darauf, dass Bestellungen stets exakt und pünktlich erfüllt werden. Sollte es jedoch einmal zu Fehlern kommen erfolgt eine schnelle Korrektur, um weitere Verzögerungen für den Empfänger zu vermeiden. Vertriebspartner müssen sämtliche Schäden innerhalb von fünf (5) Tagen nach Empfang einer Lieferung melden. Nach der Benachrichtigung und Bestätigung wird Jeunesse® die fehlende Ware an die Lieferadresse der ursprünglichen Bestellung schicken.

 

8.19 Umsatzsteuer.

Jeunesse® erhebt auf sämtliche Käufe eventuell auf die unverbindliche Preisempfehlung von gekauften Produkten und/oder Materialien anfallende und gültige Bundes- oder Staatssteuern und zahlt selbige. Der gültige Steuersatz basiert auf der Adresse, an die die Produkte und/oder Verkaufsmaterialien geliefert werden.

Umsatzsteuerausnahmen sind anwendbar bei Bestellungen, die in ein Land geschickt werden, in dem eine gültige Steuerbefreiung des Vertriebspartners bei Jeunesse® bekannt und akzeptiert ist. Anfallende Umsatzsteuern werden bei Direktlieferungen in andere Bundesstaaten berechnet. Steuerbefreiungen gelten nicht rückwirkend.

 

ABSCHNITT 9 - VERKAUF UND PREISE

 

9.1. Preisänderungen.

Alle Preise für Produkte und Literatur von Jeunesse® können jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden.

 

9.2 Unverbindliche Preisempfehlung.

Jeunesse® stellt eine unverbindliche Preisempfehlung als Richtlinie zur Verfügung. Jeunesse®-Vertriebspartner können Jeunesse®-Produkte zu einem beliebigen, zwischen ihnen und ihren Kunden ausgehandelten Preis verkaufen, allerdings ist es dem Vertriebspartner nicht erlaubt, einen Preis unter der von Jeunesse® festgelegten unverbindlichen Preisempfehlung anzubieten. Dies bezieht sich auch auf „kostenlose“ Produkte oder andere Sonderpreise, die unter der unverbindlichen Preisempfehlung liegen, ist jedoch nicht darauf beschränkt. Kein Jeunesse®-Produkt darf mit den Produkten eines anderen Unternehmens angeboten werden, egal ob das Produkt durch Netzwerk-Marketing oder anderweitig angeboten wird.

 

9.3 Quittungen: Einzelhandelskunden.

Jeunesse®-Vertriebspartner werden allen Jeunesse®-Einzelhandelskunden eine Quittung mit dem Produkt liefern.

 

9.4 Unzureichende Mittel.

Es liegt in der Verantwortung eines jeden Vertriebspartners, sicherzustellen, dass aktuelle Kreditkarteninformationen für Autoship-Zahlungen vorliegen und dass für die Überweisung genügend Mittel zur Verfügung stehen.

 

9.5 Zurückgeschickte Schecks.

Alle Vertriebspartner-Schecks, die zur Zahlung von Produkten benutzt wurden, werden zur Zahlung noch einmal vorgelegt. Eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 USD wird vom Konto des betreffenden Vertriebspartners abgebucht. Alle folgenden Bestellungen müssen per Kreditkarte, Zahlungsanweisung oder Bankscheck bezahlt werden.

 

ABSCHNITT 10 - EINZELHANDELSGARANTIE UND RÜCKERSTATTUNGSRICHTLINIEN

 

10.1 Einzelhandelskunden-Rücknahmen.

Jeunesse® bietet allen Einzelhandelskunden dreißig (30) Tage lang eine einhundert prozentige (100%ige) bedingungslose Geld-zurück-Garantie für Jeunesse®-Produkte. Jeder Jeunesse®-Vertriebspartner wird durch die Vertriebspartnervereinbarung und die Richtlinien und Verfahren an diese Garantie gebunden. Vor dem Abschluss eines Einzelverkaufs muss der Vertriebspartner verbal das Kündigungsrecht offenlegen. Wenn ein Einzelhandelskunde aus irgendeinem Grund mit einem Jeunesse®-Produkt unzufrieden ist, kann er/sie innerhalb von 30 Tagen dem Vertriebspartner, von dem er/sie es gekauft hat, den ungenutzten Teil des Produkts zurückgeben und dafür einen Ersatz, ein anderes Produkt oder eine Rückerstattung des vollen Produktpreises erhalten.

Jeunesse® wird unter Voraussetzung der Erfüllung der folgenden Schritte dem Vertriebspartner das zurückgegebene Produkt ersetzen:

 Jeunesse® wird von der bevorstehen Rückgabe durch den Kunden informiert.

 Der Vertriebspartner, durch den das Originalprodukt gekauft wurde, gibt das Produkt gemäß den Anweisungen des Jeunesse®-Kundendienstes an Jeunesse® zurück.

 Jeunesse® empfängt das Produkt innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Rückgabe an den Vertriebspartner.

 Die Rückgabesendung* enthält Folgendes:

o Eine unterzeichnete Erklärung des Einzelhandelskunden, in der die Gründe für die Rücksendung dargelegt werden. Ebenfalls enthalten sind:

o Eine Kopie der Originalquittung inklusive Datum

o Das Produkt, so wie es vom Kunden erhalten wurde

o Name, Adresse und Telefonnummer des Einzelhandelskunden.

Für die Verpackung von Produkten, die zurückgegeben und ausgetauscht werden sollen, müssen angemessene Schachtel(n) und Verpackungsmaterialien verwendet werden und die beste und sparsamste Versandart wird empfohlen. Jeunesse® wird die Versandkosten für Ersatzprodukte für den Vertriebspartner übernehmen.

Sollten die Bedingungen der Richtlinien nicht erfüllt sein, wird Jeunesse® den Kaufpreis von Rücksendungen durch Einzelhandelskunden für den Vertriebspartner nicht übernehmen und auch keine Ersatzprodukte zur Verfügung stellen.

 

*Rücksendeanträge für Einzelhandelsverkäufe müssen deutlich und mit vollständigen Angaben ausgefüllt sein (Name, Adresse, Telefonnummer, wenn verfügbar E-Mail-Adresse, sowie alle weiteren Informationen, die es Jeunesse® ermöglichen, den Kauf und die nachfolgende Rücksendung zu überprüfen). Nicht nachweisbare Einzelhandelsverkäufe können nicht ersetzt werden. Gefälschte Informationen können zu weiteren Nachforschungen und einer möglichen Suspendierung des Vertriebsverhältnisses führen.

 

10.2 Rücknahmen von Online- und Vorzugskunden.

Jeunesse® bietet Online- und Vorzugskunden eine bedingungslose dreißig (30) Tage Geld-zurück-Garantie. Wenn ein Online- oder Vorzugskunde aus irgendeinem Grund mit einem Jeunesse®-Produkt unzufrieden ist, kann er/sie innerhalb von dreißig (30) Tagen seinen/ihren Erstkauf des Produkts dem Unternehmen zurückgeben und dafür einen Ersatz, ein anderes Produkt oder eine Rückerstattung des vollen Kaufpreises (minus Versandkosten) erhalten.

 

10.3 Warenrücksendegenehmigung.

Bevor ein Produkt Jeunesse® zurückgegeben werden kann, egal ob es sich um einen Versandfehler, eine Rückgabe durch einen Einzelhandelskunden, ein beschädigtes Produkt oder einen Rücktritt handelt, muss der Vertriebspartner den Jeunesse®-Kundendienst entweder per Fax, Post oder E-Mail kontaktieren, um eine Warenrücksendegenehmigungs-Nummer (RMA-Nummer ) für die Warenrücksendegenehmigung zu erhalten. Ein Paket, das ohne eine solche gut sichtbar auf dem Paket angebrachte Identifikation eingeht, wird abgelehnt.

 

10.4 Qualitätskontrolle (QC).

Jeunesse® ersetzt innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Kauf ein defektes Produkt. Es sollte jedoch ohne vorherige Zustimmung des Jeunesse®-Kundendienstes, egal ob telefonisch, per Post, Fax oder E-Mail, kein Produkt an Jeunesse® zurückgeschickt werden. Um sicherzustellen, dass ein Ersatzprodukt geschickt wird, ist eine strenge Einhaltung der folgenden Punkte erforderlich:

1. Ein schriftlicher Ersatzantrag, inklusive der Gründe für den Antrag, muss zusammen mit einer Zahlungsbestätigung und einer Kopie des Produktbestellformulars und des Verpackungsbelegs eingereicht werden.

2. Nach der Benachrichtigung wird Jeunesse® den Vertriebspartner anweisen, wohin die Produkte geschickt werden müssen und wird eine RMA-Nummer erstellen, die klar leserlich auf dem Äußeren der Rücksendung angegeben werden muss. Jeunesse® wird nach Erhalt und Überprüfung die Ersatzprodukte verschicken.

 

10.5 Rücktritts-Rücknahmen

Wenn ein Vertriebspartner für den persönlichen Gebrauch, Lagerbestände oder als Verkaufshilfen und während die Vertriebspartnervereinbarung gültig war gekaufte Produkte zurückgeben möchte, werden alle AKTUELLEN und WIEDERVERWENDBAREN Produkte in EINWANDFREIEM Zustand, die in den letzten zwölf (12) Monaten gekauft wurden, unter Einhaltung der Siebzig-Prozent-Regel (siehe Punkt 8.5) zurückgekauft. Der Kauf erfolgt zu einem Preis von nicht weniger als neunzig Prozent (90%) der ursprünglichen, vom Teilnehmer bezahlten Nettokosten, abzüglich aller Frachtkosten und der an den Vertriebspartner bezahlten Provisionen. Alle solchen Anfragen gelten als Kündigung des Vertriebsverhältnisses.

Alle internationalen Rücknahmen müssen innerhalb von neunzig (90) Tagen * * nach Kaufdatum und unter Einhaltung aller hier gelisteten Richtlinien erfolgen.

Bei einer Rücksendung von Produkten, die nicht die oben genannten Rückgabebedingungen erfüllt, werden diese Waren für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen zurückgehalten. Während dieses Zeitraums hat der Vertriebspartner die Möglichkeit, diese Waren zurückzufordern. Der Vertriebspartner muss für alle Versandkosten aufkommen. Sollte die Kundendienstabteilung eine solche Anfrage nicht im oben genannten Zeitraum erhalten, behält sich Jeunesse® das Recht vor, diese Lagerbestände ohne weitere Vergütung für den Vertriebspartner zu zerstören.

 

* * Der genehmigte Rücknahmezeitraum kann je nach Land und Bundesstaat entsprechend unterschiedlich sein.* *

 

Um die rechtzeitige Kostenerstattung für den Vertriebspartner sicherzustellen müssen die folgenden Schritte befolgt werden:

1. Eine schriftliche Anfrage, in der klar die Gründe für den Rücktritt und das Zurückschicken der Produkte und/oder Verkaufsmaterialien geschildert werden, muss entweder per Fax, Post oder E-Mail beim Jeunesse®-Kundendienst eingehen.

2. Nach Erhalt der korrekten Informationen wird Jeunesse® den Vertriebspartner anweisen, wohin die Produkte zusammen mit der klar leserlich auf dem Äußeren der Rücksendung angegebenen RMA-Nummer geschickt werden müssen. Jegliche Rücksendungen ohne diese Informationen außen an der Verpackung werden ausnahmslos abgewiesen. Jeunesse® wird die Waren innerhalb von circa dreißig (30) Tagen nach Empfangsdatum zurückerstatten.

3. Der Vertriebspartner trägt sämtliche Kosten für den Versand der Waren an Jeunesse®.

4. Der Vertriebspartner ist dafür verantwortlich, dass die Produkte so verpackt und versendet werden, dass sie rechtzeitig und mit minimalen Schäden erhalten werden. Jeunesse® gewährt keine Rückerstattung für beschädigte Waren.

5. Rückerstattungen werden auf die gleiche Art abgewickelt, auf die die Zahlung erhalten wurde. Das bedeutet, dass wenn eine Kreditkarte für die Bestellung benutzt wurde, die Kostenerstattung zurück auf dieses Kreditkartenkonto überwiesen wird. Wenn die Zahlung per Scheck erfolgte, wird die Rückerstattung auf den gleichen Namen ausgestellt werden.

 

10.6 Ungenehmigte Rücknahmen.

Sollte ein Vertriebspartner eine Jeunesse®-Lieferung verweigern oder irgendwelche vorher gekauften Produkte für eine Rückerstattung zurückgeben wollen, wird eine solche Anfrage als freiwillige Suspendierung angesehen werden.

 

10.7 Kündigungsrecht des Käufers.

Das Bundesgesetz gibt dem Käufer das Recht, bestimmte Käufe straffrei vor Mitternacht des dritten (3.) Werktages nach der Transaktion zu kündigen. Diese Regelung deckt Einzelhandelsverkäufe von fünfundzwanzig US-Dollar (25,00 USD) oder mehr ab, die außerhalb des Hauptbüros des Händlers gemacht wurden. Zusätzlich muss der Vertriebspartner den Käufer bei der Unterschrift des Kaufvertrages oder des Kaufes der Waren mündlich von dem Kündigungsrecht von drei (3) Tagen in Kenntnis setzen.

 

10.8. Austausch.

Jeunesse® wird keinen Produktaustausch durch den Vertriebspartner akzeptieren.

 

10.9 Verantwortlichkeit der Vertriebspartner.

Wenn ein Kunde einem Vertriebspartner vor Mitternacht des dritten (3.) Werktages nach der Bestellung oder dem Kauf des Produktes eine gültige Kündigung zukommen lässt, muss diese vom Vertriebspartner gewürdigt werden. Wenn ein Käufer eine Lieferung der Produkte erhalten hat, müssen diese zusammen mit der Kündigung in einem ebenso guten Zustand wie zum Lieferzeitpunkt zurückgeschickt werden. Innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt der Kündigung muss der Vertriebspartner alle Zahlungen im Rahmen des Kaufvertrages zurückerstatten.

Sollten Einzelhandelskunden den Jeunesse®-Kundendienst bezüglich einer Verweigerung der Rückerstattung von Seiten des Vertriebspartners innerhalb des angegebenen Zeitraums kontaktieren, wird das Vertriebsverhältnis bis zur Aufklärung der Beschwerde suspendiert.

 

10.10 Garantien.

Außer dem hierin ausdrücklich dargelegten gibt Jeunesse® keine Garantien oder Zusicherungen bezüglich der Marktgängigkeit, Zweckmäßigkeit, Verarbeitung oder irgendwelchen anderen Garantien, die sich auf irgendein von Jeunesse® gekauftes Produkt oder eine Dienstleistung beziehen.

 

ABSCHNITT 11 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

11.1 Führung von Unterlagen.

Jeunesse® legt es allen Vertriebspartner nahe, vollständige und präzise Unterlagen über Geschäftstransaktionen zu führen. Jeunesse® ist befugt, solche Unterlagen, die sich auf Einzelhandelsverkäufe oder andere hier beschriebene Aspekte beziehen oder nach Bedarf des anwendbaren Gesetzes anzufragen.

 

11.2 Änderungen.

Jeunesse® behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen die hier dargelegten Richtlinien und Verfahren, die Vertriebspartnerpreise oder die unverbindliche Preisempfehlung, Produktverfügbarkeit und Formulierungen, sowie den Vergütungsplan ohne vorherige Ankündigung zu ändern, wenn dies als zweckmäßig betrachtet wird. Solche Änderungen an den Richtlinien und Verfahren sowie des Vergütungsplans werden ein verbindlicher Teil dieser Vereinbarung, sobald sie auf der offiziellen Webseite von Jeunesse® veröffentlicht wurden. Es liegt in der Verantwortung des Vertriebspartners, die aktuellsten und aktualisierten Informationen zu verfolgen und Jeunesse® übernimmt keinerlei Haftung für die Unkenntnis eines Vertriebspartners über die aktuellsten und aktualisierten Informationen. Sollte es zu einem Konflikt zwischen dem anwendbaren Vertrag und irgendwelchen Änderungen kommen gelten die Änderungen. Wenn Broschüren, Produktkataloge, Preislisten, Literatur, Webseiten, Fax-Abruf-Informationen, etc. von Jeunesse® überarbeitet werden, ist nur die aktuellste Version für den Gebrauch für Jeunesse®-Vertriebspartner genehmigt.

 

11.3 Nichtverzicht Bestimmung.

Kein Versäumnis von Jeunesse, ein Recht aus diesen Richtlinien und Verfahren auszuüben, oder auf der strengen Einhaltung aller hier dargelegten Verpflichtungen und Bestimmungen durch den Vertriebspartner zu bestehen, und weder Gewohnheitsrecht noch Praxis der Parteien bezüglich Abweichungen kann als Verzicht auf das Recht von Jeunesse® ausgelegt werden, die exakte Einhaltung dieser Richtlinien und Verfahren zu verlangen. Ein Verzicht auf Seiten von Jeunesse® kann nur in schriftlicher Form von einer ermächtigten Person von Jeunesse® erklärt werden. Der Verzicht von Jeunesse®, Zahlungsverzüge eines Vertriebspartners einzufordern, wird weder die Rechte, noch Pflichten von Jeunesse® bezüglich anderer Vertriebspartners beeinflussen, noch wird eine Verzögerung oder eine Unterlassung seitens Jeunesse®, entsprechende Zahlungsverzugs-bezogene Rechte auszuüben, die Rechte von Jeunesse® für diesen oder irgendeinen folgenden Zahlungsausfall beeinflussen.

 

11.4 Nur für Einwohner bestimmter Bundesstaaten.

Die folgenden Aspekte gelten nur für Einwohner von Georgia, Louisiana, Massachusetts, Wyoming, Montana und anderen Staaten, die diese ausdrücklich verlangen: Ein Vertriebspartner in diesem Multi-Level-Marketingplan hat jederzeit und egal aus welchem Grund ein Kündigungsrecht. Kündigungen müssen entweder per Post, Fax oder E-Mail schriftlich an Jeunesse® geschickt werden.

Wenn der Vertriebspartner Produkte für Verwaltungsleistungen gekauft hat, während diese Vereinbarung gültig war, wird Jeunesse® unter Berücksichtigung aller Verkäufe, die von oder durch den Vertriebspartner vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe seiner Kündigung getätigt wurden, alle vom Vertriebspartner gekauften, unbelasteten Produkte, die in einem Zustand sind, der einen erneuten Verkauf oder Gebrauch erlaubt, zurückkaufen. Ein solcher Rückkauf erfolgt zu einem Preis von nicht weniger als neunzig Prozent (90%) der ursprünglichen Kosten, abzüglich aller Frachtkosten und an den Vertriebspartner bezahlten Provisionen.

Die Rückzahlung aller Verwaltungsgebühren und Dienstleistungen darf nicht weniger als neunzig Prozent (90%) der Kosten solcher Gebühren und Dienstleistungen für den Vertriebspartner betragen, und soll alle Verwaltungsleistungen repräsentieren, die zum Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht für den Vertriebspartner geleistet wurden. Jeunesse® wird weiterhin nicht weniger als neunzig Prozent (90%) der Kosten des Vertriebspartners für die Teilnahme am Programm zurückzahlen. Der Vertriebspartner ist verantwortlich für die Bezahlung aller Versandkosten, die für an Jeunesse® zurückgeschickte Verkaufshilfen oder Produkte anfallen.

 

11.5 Verstöße gegen Richtlinien melden.

Vertriebspartner, die einen Verstoß eines anderen Vertriebspartners gegen die Richtlinien feststellen, sind angehalten, einen schriftlichen Bericht über den Verstoß entweder per Fax, Post oder E-Mail an die Jeunesse® Compliance-Abteilung zu schicken. Solche Dokumente müssen vom Vertriebspartner unterzeichnet sein und seine persönliche Identifikationsnummer (PIN) enthalten. Anonyme Beschwerden werden unter keinen Umständen entgegengenommen. Telefonanrufe werden in solchen Angelegenheiten nicht akzeptiert, da Unterlagen sowohl der Beschwerde führenden Partei(en) als auch den Personen, die eines Verstoßes beschuldigt werden, schriftlich präsentiert werden müssen. Details zu einem solchen Vorfalls, wie zum Beispiel Datum, Anzahl der Vorfälle, involvierte Personen, Zeugen und andere Belege, sollten dem Bericht beigefügt werden.

 

11.6 Schiedsgerichtbarkeit.

Alle Streitigkeiten und Forderungen, die sich auf Jeunesse®, die Vereinbarung, die Produkte, die Rechte und Verpflichtungen eines Jeunesse®-Vertriebspartners oder alle Forderungen oder Klagegründe bezüglich der Leistung eines Vertriebspartners oder von Jeunesse® im Rahmen der Vereinbarung, und/oder eines Produktkaufs eines Vertriebspartners beziehen, wird eine endgültige und verbindliche Entscheidung von einem Schiedsgericht in Altamonte Springs, Florida, oder einem anderen, von Jeunesse® vorgeschriebenen Ort, gefällt. Dies geschieht in Übereinstimmung mit dem US-amerikanischen Federal Arbitration Gesetz (FAA) und den Commercial Arbitration Rules der American Arbitration Association. Es wird einen (1) Schiedsrichter geben und einen Rechtsanwalt, der Experte im Bereich Unternehmensrecht und vorzugsweise fachkundig in der Direktvertriebs-Branche ist, die beide von einem durch die American Arbitration Association genehmigten Gremium gewählt werden. Jede am Schiedsverfahren beteiligte Partei ist verantwortlich für die eigenen Kosten und Ausgaben im Rahmen des Schiedsverfahrens, inklusive juristischer und Anmeldegebühren. Wenn ein Vertriebspartner eine Forderung oder Gegenforderung gegen Jeunesse® geltend macht, muss der Vertriebspartner dies individuell und nicht mit irgendeinem anderen Vertriebspartner zusammen oder als Teil einer Sammelklage tun. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist für die Parteien endgültig und bindend und kann, falls notwendig, auf ein Urteil eines zuständigen Gerichts reduziert werden. Diese Vereinbarung bezüglich Schiedsverfahren überdauert jegliche Kündigung oder den Ablauf der Vertriebspartnervereinbarung.

Ungeachtet des Vorstehenden hat der Schiedsrichter ohne eine schriftliche Bestätigung von Jeunesse® keine Zuständigkeit über Streitigkeiten bezüglich des Eigentums, der Gültigkeit oder Eintragung jeglicher Marken oder über geistiges Eigentum oder proprietäre oder vertrauliche Informationen von Jeunesse®. Jeunesse® kann jedes geltende Rechtsmittel in jedem geltenden Forum bezüglich möglicher Streitigkeiten und an Jeunesse® geschuldeten Geldes nutzen. Zusätzlich zu finanziellen Schadensersatzzahlungen kann Jeunesse® gegen einen Vertriebspartner, der gegen den Vertrag verstoßen hat, sowie für jeden Verstoß oder Missbrauch von Marken, Urheberrecht oder vertraulichen Informations-Richtlinien von Jeunesse® einen Unterlassungsanspruch geltend machen.

Kein Element dieser Regel hält Jeunesse® von der Kündigung der Vertriebspartnervereinbarung oder der Beantragung und Erlangung einer Pfändungsverfügung, einer einstweiligen Verfügung und/oder anderen Unterlassungsansprüchen oder Soforthilfemaßnahmen von einem zuständigen Gericht ab, um den Schutz von Interessen von Jeunesse® vor, während oder nach einem Schiedsverfahren, anderen Verfahren oder einer bevorstehenden Entscheidungsfällung bezüglich eines Schiedsverfahren oder anderen Verfahren zu gewährleisten.

Nichts von dem hier Dargelegten gibt dem Schiedsrichter die Autorität, die Vollmacht oder das Recht irgendwelche der Bestimmungen der Richtlinien und Verfahren, des Vergütungsplans oder der Vertriebspartnervereinbarung zu ändern, zu bearbeiten, zu ergänzen, zu modifizieren, zu streichen oder Neues hinzuzufügen.

Die Existenz einer Forderung oder Klage gegen Jeunesse® durch einen Vertriebspartner, egal ob diese auf der Vertriebspartnervereinbarung basiert oder nicht, gilt nicht als Verteidigung gegen die Durchsetzung der in der Vertriebspartnervereinbarung enthaltenen Vertraglichkeiten und Vereinbarungen von Jeunesse®.

 

11.7 Gesamte Vereinbarung.

Diese Vereinbarung (bestehend aus den Richtlinien und Verfahren, der Vertriebspartnervereinbarung und dem Vergütungsplan) stellt in seiner jetzigen Form, oder später abgeänderter Form, die gesamte Vereinbarung der Parteien bezüglich ihrer Beziehung zueinander und im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand dar.

 

11.8 Salvatorische Klausel.

Wenn unter irgendeiner anwendbaren und bindenden Gesetzgebung oder laut einer anwendbaren Gerichtsbarkeit irgendwelche Bestimmungen des Vertrags, inklusive dieser Richtlinien und Verfahren, anderer Spezifizierungen oder von Jeunesse® vorgeschriebenen Standardverfahren als nicht rechtsgültig oder nicht durchsetzbar angesehen werden, hat Jeunesse® das Recht, die ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmungen, Spezifizierungen, Standardverfahren oder jeden anderen Teil davon insoweit zu ändern, dass diese rechtsgültig und durchsetzbar werden. Die Vertriebspartner sind an solche Anpassungen gebunden. Die Anpassungen sind in der entsprechenden Gerichtsbarkeit gültig.

 

11.9 Schadensbegrenzung.

Soweit gesetzlich zulässig, haften weder Jeunesse®, noch ihre Affiliates, leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeiter und andere Vertriebspartner für Gewinnausfall, Nebenschäden, Spezialschäden, sowie Folge- oder exemplarische Schäden, wobei jeder Vertriebspartner diese Parteien freistellt und selbst auf jeden Anspruch auf entsprechende Schadenersatzforderungen verzichtet, die aufgrund von Behauptungen bezüglich der Erfüllung, Nichterfüllung oder Versäumnissen entstehen, die Jeunesse® in Bezug auf die Geschäftsbeziehung oder sonstigen Angelegenheiten zwischen dem Vertriebspartner und Jeunesse® verschuldet, egal ob im Vertrag, in der Gesetzgebung oder den genauen Pflichten geregelt. Weiterhin wird hiermit vereinbart, dass alle Entschädigungen für den Vertriebspartner nicht die Menge unverkaufter und im Besitz des Vertriebspartners befindlicher Jeunesse®-Produkte, die direkt von Jeunesse® gekauft wurden, sowie sämtliche fällige Provisionen und Bonuszahlungen übersteigen darf und wird hiermit ausdrücklich darauf beschränkt.

 

11.10 Entschädigungsvereinbarung.

Jeder einzelne Vertriebspartner hält Jeunesse®, seine Aktionäre, leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeiter, Agenten und Rechtsnachfolger schad- und klaglos bezüglich jeglicher Forderungen, Ansprüche, Haftungen, Verlusten, Kosten oder Auslagen, einschließlich, jedoch ohne Beschränkung auf, Gerichtskosten und Anwaltsgebühren, die direkt oder indirekt gegen Vertriebspartner vorgebracht werden, gegen sie angestrengt werden oder ihnen entstehen, die angeblich oder anderweitig mit dem Vertriebspartner verbunden sind, wie zum Beispiel durch (a) Vertriebspartnertätigkeiten; (b) Verstoß gegen die Bestimmungen der Vertriebspartnervereinbarung oder diese Richtlinien und Verfahren und/oder (c) Verstoß gegen oder Nichteinhaltung von jeglichen anwendbaren nationale, bundesstaatliche oder lokale Gesetze und Richtlinien.

 

11.11 Höhere Gewalt.

Jeunesse® ist nicht verantwortlich für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die durch außerhalb der Kontrolle einer Partei liegende Umstände entstehen, wie beispielsweise Streiks, Arbeitsschwierigkeiten, Brände, Kriege, Regierungserlässe oder -anordnungen oder einer Beschränkung der üblichen Bezugsquellen einer Partei.

 

11.12 Anwendbares Recht.

Der Vertrag unterliegt dem Recht des US-Bundesstaates Florida.